I. Der Kläger, der eine orthopädische Werkstätte unterhielt, hat trotz mehrfacher Erinnerungen des Finanzamts die Umsatzsteuererklärungen für 1972 und 1973 zu den vom Finanzamt festgesetzten Terminen nicht abgegeben. Das Finanzamt hatte daraufhin durch Umsatzsteuerbescheide vom 3. Dezember 1974 auf Schätzungsgrundlage die Steuerzahlungsschuld für 1972 auf 11.370 DM und für 1973 auf 12.215 DM festgesetzt. Gleichzeitig hatte es für 1972 einen Verspätungszuschlag von 1.137 DM und für 1973 einen solchen von 1.221 DM festgesetzt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|