I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft; einzige Komplementärin ist eine GmbH, Kommanditisten sind mehrere natürliche Personen.
Bis zum Jahre 1972 betrieb die Klägerin eine Brauerei und Mälzerei. Außerdem war sie Eigentümerin mehrerer Gaststätten, die sie verpachtet hatte. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1972 brachte die Klägerin ihren Teilbetrieb "Brauerei und Mälzerei" gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die B-AG (B) ein. Die Verpachtung der Gaststätten setzte die Klägerin fort. Die B führte die Buchwerte des von der Klägerin eingebrachten Teilbetriebs gemäß § 17 des Umwandlungs-Steuergesetzes (UmwStG) 1969 fort. Die Klägerin wies die erhaltenen, zu ihrem Gesellschaftsvermögen gehörigen B-Aktien in ihren Bilanzen mit Anschaffungskosten in Höhe der von der B fortgeführten Buchwerte des Teilbetriebs aus.
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