I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr Ehemann, ein Kaufmann, hatten durch Ehevertrag vom 21. Mai 1958 Gütergemeinschaft vereinbart. Zu ihrem gemeinschaftlichen Vermögen (Gesamtgut) gehörten mehrere Grundstücke. Auf einem der Grundstücke betrieben sie eine Gastwirtschaft. Durch weiteren Ehevertrag vom 21. Dezember 1973 samt Nachtrag vom 28. Januar 1974 erklärten sie die Grundstücke sowie die Gastwirtschaft zum Vorbehaltsgut der Klägerin. Gleichzeitig erklärten sie, sie setzten sich hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände in der Weise auseinander, daß die Klägerin den Grundbesitz zum Alleineigentum, die Gastwirtschaft als Alleinberechtigte erhält.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|