BFH vom 29.08.1984
I R 154/81
Fundstellen:
BStBl II 1985, 160

BFH - 29.08.1984 (I R 154/81) - DRsp Nr. 1997/16085

BFH, vom 29.08.1984 - Aktenzeichen I R 154/81

DRsp Nr. 1997/16085

»Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht von der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gemäß § 9 Nr. 7 GewStG 1974 abgesetzt werden.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, betreibt die Herstellung und den Vertrieb von Damenoberbekleidung. Ihre Gewinne ermittelte sie nach vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren.

Im Wirtschaftsjahr 1975/76 veräußerte die Klägerin ihre sämtlichen Anteile an der K GmbH. Die K GmbH war damals eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Wien, die ihre Bruttoerträge zumindest fast ausschließlich aus der Herstellung von Sachen i.S. von § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) erzielte. An ihr war die Klägerin im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile mit 50 v.H. beteiligt. Aus der Veräußerung erzielte sie einen der Höhe nach unstreitigen Gewinn, für den sie die Befreiung von der Gewerbesteuer gemäß § 9 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. August 1975 -GewStG 1974- (BGBl I 1974, 1971, BStBl I 1974, 658) begehrte.