I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, betreibt die Herstellung und den Vertrieb von Damenoberbekleidung. Ihre Gewinne ermittelte sie nach vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren.
Im Wirtschaftsjahr 1975/76 veräußerte die Klägerin ihre sämtlichen Anteile an der K GmbH. Die K GmbH war damals eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Wien, die ihre Bruttoerträge zumindest fast ausschließlich aus der Herstellung von Sachen i.S. von § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) erzielte. An ihr war die Klägerin im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile mit 50 v.H. beteiligt. Aus der Veräußerung erzielte sie einen der Höhe nach unstreitigen Gewinn, für den sie die Befreiung von der Gewerbesteuer gemäß §
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