I. Zwischen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -einer KG- und der M-GmbH besteht ein Organschaftsverhältnis mit einem steuerlich anerkannten Gewinnabführungsvertrag. Die M-GmbH hat ihrerseits eine ausländische Tochtergesellschaft, nämlich die schweizerische S-AG.
Im Rahmen einer Konzern-Betriebsprüfung bei der Klägerin und der M-GmbH beurteilten die Betriebsprüfer die von der S-AG erzielten Gewinne als von der Klägerin zu versteuernde Zwischeneinkünfte i.S. der §§ 7, 8 des Außensteuergesetzes (AStG).
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) folgte der Auffassung der Betriebsprüfer und erließ gegen die Klägerin einen Feststellungsbescheid gemäß § 18 AStG, in dem es einen Hinzurechnungsbetrag von 510.906 DM gegenüber der Klägerin einheitlich und gesondert feststellte und auf die Gesellschafter der Klägerin unter Berücksichtigung der anzurechnenden schweizerischen Steuer verteilte.
Gegen den Feststellungsbescheid erhob die Klägerin Sprungklage, der das FA zustimmte.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
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