BFH vom 29.08.1984
I R 21/80
Normen:
AStG § 18 ; AStG § 7 § 13, § 8 Abs. 1, 3, § 10 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, § 14 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 119

BFH - 29.08.1984 (I R 21/80) - DRsp Nr. 1997/16067

BFH, vom 29.08.1984 - Aktenzeichen I R 21/80

DRsp Nr. 1997/16067

»Sind in dem gemäß § 14 KStG 1977 dem Organträger zuzurechnenden Einkommen gemäß § 7 ff. AStG steuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist der Bescheid gemäß § 18 AStG an die Organgesellschaft zu richten.«

Normenkette:

AStG § 18 ; AStG § 7 § 13, § 8 Abs. 1, 3, § 10 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, § 14 ;

I. Zwischen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -einer KG- und der M-GmbH besteht ein Organschaftsverhältnis mit einem steuerlich anerkannten Gewinnabführungsvertrag. Die M-GmbH hat ihrerseits eine ausländische Tochtergesellschaft, nämlich die schweizerische S-AG.

Im Rahmen einer Konzern-Betriebsprüfung bei der Klägerin und der M-GmbH beurteilten die Betriebsprüfer die von der S-AG erzielten Gewinne als von der Klägerin zu versteuernde Zwischeneinkünfte i.S. der §§ 7, 8 des Außensteuergesetzes (AStG).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) folgte der Auffassung der Betriebsprüfer und erließ gegen die Klägerin einen Feststellungsbescheid gemäß § 18 AStG, in dem es einen Hinzurechnungsbetrag von 510.906 DM gegenüber der Klägerin einheitlich und gesondert feststellte und auf die Gesellschafter der Klägerin unter Berücksichtigung der anzurechnenden schweizerischen Steuer verteilte.

Gegen den Feststellungsbescheid erhob die Klägerin Sprungklage, der das FA zustimmte.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.