BFH vom 29.08.1984
I R 68/81
Normen:
AStG § 8 Abs. 1 Nr. 4, 5 ; AStG § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 120

BFH - 29.08.1984 (I R 68/81) - DRsp Nr. 1997/16068

BFH, vom 29.08.1984 - Aktenzeichen I R 68/81

DRsp Nr. 1997/16068

»1. Entgelte für Leistungen im Rahmen konzernleitender Maßnahmen können zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen mit der Folge, daß derartige, einer Zwischengesellschaft zufließenden Entgelte von der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8 Abs. 2 AStG ausgeschlossen sind. 2. Für die Frage des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung kann dabei auf die Denkfigur des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters abgestellt werden. Maßgebend sind die Verhältnisse in dem Staat, in dem die leistende Gesellschaft ihre Geschäftsleitung hat. 3. Unter einer "solchen" nahestehenden Person i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b AStG ist eine nahestehende Person zu verstehen, die im Geltungsbereich des AStG steuerpflichtig ist. 4. Die Zwischengesellschaft erbringt eine Dienstleistung einer Person i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b AStG auch dann, wenn die Person lediglich den Auftrag zur Erbringung der Dienstleistung erteilt, Empfänger der Dienstleistung aber eine andere Person ist. 5. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b AStG nicht vor, wenn die Zwischengesellschaft die Dienstleistung innerhalb eines Konzerns erbringt und die Beschränkung auf der Konzernstruktur beruht. Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt nur dann vor, wenn der Geschäftsbetrieb auf einen Wechsel bei den Kunden angelegt ist.