BFH vom 29.09.1970
II B 22/70
Fundstellen:
BFHE 100, 140
BStBl II 1970, 830

BFH - 29.09.1970 (II B 22/70) - DRsp Nr. 1997/10255

BFH, vom 29.09.1970 - Aktenzeichen II B 22/70

DRsp Nr. 1997/10255

»1. Wird über das Vermögen eines Grundstückserwerbers innerhalb von fünf Jahren seit dem Erwerb das Konkursverfahren eröffnet, so wird bei späterer Weiterveräußerung des Grundstücks durch den Konkursverwalter durch die Eröffnung des Konkursverfahrens selbst der Nachversteuerungstatbestand des § 5 des Niedersächsischen GrESWG nicht verwirklicht. 2. Die Annahme, die durch die Weiterveräußerung durch den Konkursverwalter ausgelöste Nachsteuer für den Erwerb des Grundstücks durch den Gemeinschuldner sei eine Masseforderung, ist ernstlich zweifelhaft. 3. Bestreitet der Konkursverwalter gegenüber einem an ihn gerichteten Steuerbescheid nicht die Höhe der Steuerforderung, sondern nur ihre Eigenschaft als Masseforderung, so muß er den Steuerbescheid mit dem Antrag anfechten, diesen Bescheid aufzuheben.«

I. Die X-GmbH hatte 1968 ein unbebautes Grundstück erworben. Sie versicherte, daß das Grundstück fristgemäß steuerbegünstigt im Sinne des § 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaues von der Grunderwerbsteuer in der Fassung vom 17. Februar 1966 - GrESWG - (GVBl, 64) verwendet werde. Das Finanzamt - FA - (Beklagter und Beschwerdegegner) stellte den Erwerbsvorgang vorerst von der Steuer frei.