I. Die X-GmbH hatte 1968 ein unbebautes Grundstück erworben. Sie versicherte, daß das Grundstück fristgemäß steuerbegünstigt im Sinne des § 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaues von der Grunderwerbsteuer in der Fassung vom 17. Februar 1966 - GrESWG - (GVBl, 64) verwendet werde. Das Finanzamt - FA - (Beklagter und Beschwerdegegner) stellte den Erwerbsvorgang vorerst von der Steuer frei.
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