I. Der Kläger erwarb durch notariell beurkundeten Vertrag im Mai 1967 ein Trümmergrundstück in Berlin. Auch die Auflassung wurde zu seinen Gunsten erklärt. Das Finanzamt - FA - (Beklagter) nahm den Erwerb auf Grund einer entsprechenden Erklärung des Klägers zunächst gemäß § 1 Nr. 2 des Berliner Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau und den Wiederaufbau von Trümmergrundstücken in der Fassung vom 30. Mai 1956 - im folgenden LG - (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 541 - GVBl 541 - ) von der Besteuerung aus.
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