BFH vom 29.09.1970
II R 13/70
Fundstellen:
BFHE 100, 468
BStBl II 1971, 107

BFH - 29.09.1970 (II R 13/70) - DRsp Nr. 1997/10336

BFH, vom 29.09.1970 - Aktenzeichen II R 13/70

DRsp Nr. 1997/10336

»1. Wird ein Grundstück innerhalb von fünf Jahren seit Erwerb und vor Bauvollendung an eine Kommanditgesellschaft weiterveräußert, so ist die dann nachzuerheben, wenn der Veräußerer zu 98,04 v.H. als persönlich haftender Gesellschafter und seine Ehefrau mit einem entsprechenden Zwerganteil als Kommanditistin an der Kommanditgesellschaft beteiligt sind. 2. Wird das Grundstück in dem Zustand in die Kommanditgesellschaft eingebracht, es sich im Zeitpunkt der Gründung der Kommanditgesellschaft befindet, so ist die Fertigstellung des steuerbegünstigten Gebäudes der Kommanditgesellschaft selbst als Bauherrin zuzurechnen.«

I. Der Kläger erwarb durch notariell beurkundeten Vertrag im Mai 1967 ein Trümmergrundstück in Berlin. Auch die Auflassung wurde zu seinen Gunsten erklärt. Das Finanzamt - FA - (Beklagter) nahm den Erwerb auf Grund einer entsprechenden Erklärung des Klägers zunächst gemäß § 1 Nr. 2 des Berliner Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau und den Wiederaufbau von Trümmergrundstücken in der Fassung vom 30. Mai 1956 - im folgenden LG - (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 541 - GVBl 541 - ) von der Besteuerung aus.