BFH vom 29.09.1986
III R 71/82
Fundstellen:
BStBl II 1986, 920

BFH - 29.09.1986 (III R 71/82) - DRsp Nr. 1997/16291

BFH, vom 29.09.1986 - Aktenzeichen III R 71/82

DRsp Nr. 1997/16291

»Die in § 1 InvZulG 1969 vorgesehene Bescheinigung des BMWi (des Bundesamts für gewerbliche Wirtschaft) unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzverwaltungsbehörden.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt seit 1961 ein Hotel mit 50 Betten. In den Streitjahren 1974 und 1975 errichtete er an dem Hotel einen Anbau, der zwei Appartements mit je vier Betten sowie -insoweit besteht zulagerechtlich im Revisionsverfahren kein Streit mehr- eine Wohnung enthält, die übers Jahr gesehen von der Familie des Klägers nicht unerheblich privat genutzt wird. Auf die Streitjahre entfallen Teilherstellungskosten von 68.780 DM und 52.698,50 DM.

Für die Investition begehrte der Kläger die Regionalzulage nach § 1 des Investitionszulagengesetzes 1969 (InvZulG). Dem Antrag war eine Bescheinigung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft vom 14. Mai 1973 beigefügt, in der eine Betriebstättenerweiterung mit einer Gesamtinvestition von 387.753 DM als förderungswürdig anerkannt wurde. In dem der Bescheinigung zugrunde liegenden Antrag vom 4. August 1972 hatte der Kläger angegeben, daß er durch die Erweiterung seines Hotels zusätzlich neun Appartements mit 36 Betten sowie zwei neue Arbeitsplätze schaffen wolle.