BFH vom 29.10.1980
I R 61/77
Normen:
KStG (1968) § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7a Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 230
BStBl II 1981, 336

BFH - 29.10.1980 (I R 61/77) - DRsp Nr. 1997/14838

BFH, vom 29.10.1980 - Aktenzeichen I R 61/77

DRsp Nr. 1997/14838

»1. Von einer Organgesellschaft in ihrer Bilanz gebildete Rücklagen sind nur dann "bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet", wenn die Organgesellschaft einen konkreten Anlaß für die Bildung der Rücklagen dartun kann. 2. Ein konkreter Anlaß kann auch dann vorliegen, wenn das Unternehmen besondere Risiken trägt, die es bei Ausschüttung der in Rücklage gestellten Beträge an den Organträger ohne Gefährdung des Unternehmens möglicherweise nicht abdecken könnte.«

Normenkette:

KStG (1968) § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7a Abs. 1 Nr. 5 ;