I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 18. Juli 1977 ein als Einfamilienhaus bewertetes Grundstück mit aufstehendem Gebäude um 120.000 DM. Das Grundstück liegt in einem im Bebauungsplan als Wochenendgebiet ausgewiesenen Bereich.
Unter Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach dem Gesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) vom 11. Juli 1977 (BGBl I 1977, 1213) setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) gegen den Kläger Grunderwerbsteuer im Betrag von 8.400 DM fest. Der Einspruch blieb erfolglos.
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