BFH vom 29.10.1980
II R 5/79
Normen:
GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 131, 541
BStBl II 1981, 41

BFH - 29.10.1980 (II R 5/79) - DRsp Nr. 1997/14701

BFH, vom 29.10.1980 - Aktenzeichen II R 5/79

DRsp Nr. 1997/14701

»1. Ein in einem Wochenendhausgebiet belegenes Grundstück mit einem Gebäude, das nur eine Wohnung enthält, deren Räume zur Führung eines selbständigen Haushaltes zu jeder Jahreszeit geeignet sind, ist ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG. 2. Der Umstand, daß das Wochenendhaus planungsgemäß nur dem zeitlich begrenzten Aufenthalt zum Zwecke der Erholung an Wochenenden, in den Ferien oder im Urlaub dient, steht der materiell vorläufigen Befreiung von der Grunderwerbsteuer nicht entgegen.«

Normenkette:

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 18. Juli 1977 ein als Einfamilienhaus bewertetes Grundstück mit aufstehendem Gebäude um 120.000 DM. Das Grundstück liegt in einem im Bebauungsplan als Wochenendgebiet ausgewiesenen Bereich.

Unter Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach dem Gesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) vom 11. Juli 1977 (BGBl I 1977, 1213) setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) gegen den Kläger Grunderwerbsteuer im Betrag von 8.400 DM fest. Der Einspruch blieb erfolglos.