I. Die Witwe des Landwirts X und deren drei (geschäftsfähige) Kinder erwarben in ungeteilter Erbengemeinschaft im Oktober 1965 landwirtschaftliche Grundstücke. Dafür erhielt der Veräußerer noch auf den Erblasser eingetragenes Ackerland, außerdem ein Stück Ackerland von einer Miterbin, die ausweislich der notariellen Urkunde die Ehefrau eines Sattlers ist. Als Berufe der beiden anderen Miterben sind in der Urkunde Landwirt und Fernmeldehandwerker angegeben. Aufgeld war nicht zu zahlen.
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