BFH vom 30.01.1970
III R 3/67
Normen:
BEWG § 67;
Fundstellen:
BFHE 98, 365
BStBl II 1970, 298

BFH - 30.01.1970 (III R 3/67) - DRsp Nr. 1997/10010

BFH, vom 30.01.1970 - Aktenzeichen III R 3/67

DRsp Nr. 1997/10010

»Ob ein Wirtschaftsgut nach § 67 Abs. 1 Nr. 8 BewG einem gewerblichen Betrieb "zu dienen bestimmt ist", richtet sich nach der Zweckbestimmung durch den Eigentümer bzw. den Verfügungsberechtigten, sofern die Zweckbestimmung nach außen erkennbar und der Wille des Eigentümers bzw. des Verfügungsberechtigten mit den tatsächlichen Gegebenheiten und insbesondere mit der Verkehrsauffassung vereinbar ist.«

Normenkette:

BEWG § 67;

I. Der Steuerpflichtige (Kläger und Revisionsbeklagter) ist ein Berufsverband in der Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins. Er unterhält zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben ein Prüfungs- und Forschungsinstitut. Die Einrichtungen werden in unbedeutendem Umfang auch für Arbeiten benutzt, die nicht dem Zweck des Berufsverbandes dienen.

Das Finanzamt - FA - (Beklagter und Revisionskläger) erblickte in dieser Nebentätigkeit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und veranlagte den Steuerpflichtigen mit seinem gesamten Vermögen zur Vermögensteuer auf den 1. Januar 1963. Es erfaßte nach § 67 Abs. 1 Nr. 8 des Bewertungsgesetzes in der vor dem Bewertungsgesetz 1965 geltenden Fassung - anschließend BewG genannt - auch den Wert der Maschinen und der sonstigen technischen Einrichtung des Instituts und das Büroinventar.