Die Revisionskläger (Steuerpflichtigen) sind Eheleute. Streitig sind hinsichtlich ihrer Einkommensteuererklärungen 1961 noch drei Punkte, nämlich die von den Steuerpflichtigen erstrebte Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses (1), die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung (2) und die Behandlung eines Disagios (3).
Das Finanzgericht (FG), das den Steuerpflichtigen nur in einem Punkt Recht gab und im übrigen die Klage abwies, ließ die Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil zu. In den Gründen führte es insoweit aus: "Im Hinblick auf den wegen der Behandlung des Disagios angerufenen Großen Senat des BFH wird die Rb. gemäß § 286 Abs. 1 AO zugelassen".
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