BFH vom 30.01.1970
IV 2/65
Fundstellen:
BFHE 98, 326
BStBl II 1970, 383

BFH - 30.01.1970 (IV 2/65) - DRsp Nr. 1997/10034

BFH, vom 30.01.1970 - Aktenzeichen IV 2/65

DRsp Nr. 1997/10034

»1. Eine wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wird nicht unzulässig, wenn inzwischen die Grundsatzfrage durch den BFH geklärt wurde. 2. Hat das FG eine Revision zugelassen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Zulassung erfolge wegen der grundsätzlichen Bedeutung eines von mehreren Streitpunkten, so kann das Urteil auch hinsichtlich der anderen Streitpunkte angegriffen werden. Auch der Beteiligte, der in der für grundsätzlich gehaltenen Fragen obgesiegt hatte, aber in anderen Streitpunkten unterlegen war, kann wegen dieser anderen Streitpunkte Revision einlegen.«

Die Revisionskläger (Steuerpflichtigen) sind Eheleute. Streitig sind hinsichtlich ihrer Einkommensteuererklärungen 1961 noch drei Punkte, nämlich die von den Steuerpflichtigen erstrebte Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses (1), die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung (2) und die Behandlung eines Disagios (3).

Das Finanzgericht (FG), das den Steuerpflichtigen nur in einem Punkt Recht gab und im übrigen die Klage abwies, ließ die Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil zu. In den Gründen führte es insoweit aus: "Im Hinblick auf den wegen der Behandlung des Disagios angerufenen Großen Senat des BFH wird die Rb. gemäß § 286 Abs. 1 AO zugelassen".