BFH vom 30.03.1979
VI R 123/76
Normen:
EStG (1969) § 9 Abs. 1 Satz 1; LStDV (1970) § 20 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 127, 402
BStBl II 1979, 498

BFH - 30.03.1979 (VI R 123/76) - DRsp Nr. 1997/14148

BFH, vom 30.03.1979 - Aktenzeichen VI R 123/76

DRsp Nr. 1997/14148

»Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers wegen mehr als zwölfstündiger dienstlich veranlaßter Abwesenheit von der Wohnung sind mit dem von der Verwaltung festgesetzten Durchschnittssatz auch dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht an der Mehrzahl der jährlichen Arbeitstage vorgelegen haben (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG (1969) § 9 Abs. 1 Satz 1; LStDV (1970) § 20 Abs. 2 Satz 2;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1970 an 256 Arbeitstagen an einer 4 km von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle nichtselbständig tätig. In seiner Einkommensteuererklärung 1970 machte er Verpflegungsmehraufwendungen wegen mehr als zwölfstündiger Abwesenheit von seiner Wohnung an 123 Tagen mit 2,50 DM täglich als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ diese Beträge bei der Einkommensteuerveranlagung nicht zum Abzug zu. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte in dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S 546 (EFG 1976, 546) veröffentlichten Urteil aus: