BFH - 30.06.1972 (III R 133/71) - DRsp Nr. 1997/11162
BFH, vom 30.06.1972 - Aktenzeichen III R 133/71
DRsp Nr. 1997/11162
»Das Recht auf Neuveranlagung zur Vermögensteuer wird nicht allein dadurch verwirkt, daß das FA entsprechend seiner Ankündigung vorher schon durchgeführte Veranlagungen alsbald nach Abschluß einer Betriebsprüfung berichtigt und auch die Hauptveranlagung für einen späteren Zeitpunkt durchführt, während es mit der Neuveranlagung für einen früheren Stichtag noch längere Zeit zuwartet; die Hauptveranlagung auf einen späteren Stichtag setzt nicht voraus, daß die Neuveranlagungen für frühere Stichtage bereits durchgeführt sind.«
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