I. Die Klägerin betreibt einen Versandhandel. Ihr Wirtschaftsjahr weicht vom Kalenderjahr ab. Sie macht ihren regelmäßigen jährlichen Abschluß auf den 31. Januar. Die Klägerin läßt im Laufe eines Wirtschaftsjahrs zweimal einen Verkaufskatalog herstellen, der jeweils ein halbes Jahr Gültigkeit hat. Nach einer Betriebsprüfung berichtigte das Finanzamt (FA) gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO die für den gewerblichen Betrieb der Klägerin festgestellten Einheitswerte zum 1. Januar 1965 und zum 1. Januar 1966. Im Rahmen der Wiederaufrollung des Streitfalls setzte es u.a. die zu den Abschlußzeitpunkten 31. Januar 1964 und 31. Januar 1965 vorhandenen Bestände an Katalogen für die nächste Verkaufssaison in der jeweiligen Vermögensaufstellung mit dem Teilwert an. Dieser Wert entsprach den bis zum entsprechenden Bilanzstichtag angefallenen Herstellungskosten.
Die Klägerin wendet sich gegen die Erfassung der Kataloge bei der Einheitsbewertung ihres Betriebsvermögens. Der Einspruch blieb erfolglos.
Die Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging bei seiner Entscheidung im wesentlichen von folgenden Erwägungen aus:
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