BFH vom 30.07.1980
I R 148/79
Normen:
AO (1977) § 80, § 91, § 110, § 121, § 126 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 270
BStBl II 1981, 3

BFH - 30.07.1980 (I R 148/79) - DRsp Nr. 1997/14681

BFH, vom 30.07.1980 - Aktenzeichen I R 148/79

DRsp Nr. 1997/14681

»1. Steuerbescheide sind nach den Vorschriften der Abgabenordnung in der Regel auch dann den Steuerpflichtigen selbst bekanntzugeben, wenn sich diese gegenüber der Finanzbehörde durch einen Steuerberater vertreten lassen. 2. Nimmt das FA in den Erläuterungen des Steuerbescheids auf eine telefonische Rücksprache mit dem Steuerberater Bezug, so hat es in der Regel der Steuerpflichtige zu vertreten, wenn er darauf vertraut, der Steuerberater habe die Besteuerungsgrundlagen gebilligt, und wenn er es daher unterläßt, den Steuerbescheid innerhalb der Einspruchsfrist anzufechten.«

Normenkette:

AO (1977) § 80, § 91, § 110, § 121, § 126 Abs. 3 ;