I. Der im Juni 1947 in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) geborene Kläger erwarb im Februar 1971 ein Erbbaurecht. Das Finanzamt (FA) - Beklagter - setzte eine Grunderwerbsteuer fest.
Mit dem Einspruch beantragte der Kläger unter Vorlage eines Vertriebenenausweises Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem Nordrhein- Westfälischen Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung für Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge, Verfolgte und politische Häftlinge vom 21. Mai 1970 - GrEStVertrG - (GVBl 395, 399).
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