I. Die Klägerin und Revisionsklägerin, eine KG, zahlte jedem ihrer Arbeitnehmer in den Jahren 1963 bis 1967 aus Anlaß des 1. Mai 20 DM, ohne hiervon Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) forderte aufgrund einer Lohnsteuerprüfung für die Mai-Gelder die Lohnsteuer in voller Höhe mit 1.407,25 DM nach. Die KG hielt nur den 8 DM übersteigenden Betrag des Mai-Geldes für lohnsteuerpflichtig und focht den Lohnsteuer-Haftungsbescheid insoweit an, als durch ihn für die Mai-Gelder mehr als 846,07 DM Lohnsteuer von ihr gefordert wurden.
Der Einspruch und die Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, die anläßlich des 1. Mai gezahlten 20 DM stellten Arbeitslohn dar, für den auch die
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