BFH vom 30.09.1970
I R 130/68
Fundstellen:
BFHE 100, 240
BStBl II 1971, 68

BFH - 30.09.1970 (I R 130/68) - DRsp Nr. 1997/10310

BFH, vom 30.09.1970 - Aktenzeichen I R 130/68

DRsp Nr. 1997/10310

»Überläßt eine Maklerfirma in der Rechtsform der GmbH ihrem Hauptgesellschafter und Geschäftsführer Überprovisionen als eigene Einkünfte, die in ihrer Entstehung von Provisionen für die Vermittlungsdienste der GmbH abhängig sind, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.«

I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist "Werbung, Vermittlung, Verwaltung, Erwerb und Veräußerung von Versicherungen, Bausparverträgen und sonstigen Kreditverträgen". Ihre Geschäftsanteile lagen im Streitjahr (1961) zu 90 v.H. bei ihrem Hauptgesellschafter und alleinigen Geschäftsführer E. .