I. Streitig ist die Behandlung eines Betrages von 308 DM als Betriebsausgabe, den die Revisionsbeklagte zu 1 (die steuerpflichtige Ehefrau) als Inhaberin eines Bestattungsunternehmens für einen schwarzen Anzug für den in ihrem Unternehmen angestellten Revisionsbeklagten zu 2 (den steuerpflichtigen Ehemann) aufgewendet hat. Der Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte die Anerkennung des schwarzen Anzugs als typische Berufskleidung und des für ihn aufgewendeten Betrages als Betriebsausgabe ab (§ 12 Nr. 1 EStG; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - VI 278/56 U vom 24. Januar 1958, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 66 S. 303 - BFH 66, 303 -, BStBl III 1958, 117).
Die nach erfolglosem Einspruch zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage der Steuerpflichtigen hatte insoweit Erfolg, als das FG den aufgewendeten Betrag zum Abzug zuließ. Es führte aus:
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