BFH vom 30.09.1970
I R 33/69
Fundstellen:
BFHE 100, 243
BStBl II 1971, 50

BFH - 30.09.1970 (I R 33/69) - DRsp Nr. 1997/10301

BFH, vom 30.09.1970 - Aktenzeichen I R 33/69

DRsp Nr. 1997/10301

»Der schwarze Anzug eines Leichenbestatters ist als typische Berufskleidung anzusehen. Der für seine Anschaffung aufgewendete Betrag ist als Betriebsausgabe abzugsfähig.«

I. Streitig ist die Behandlung eines Betrages von 308 DM als Betriebsausgabe, den die Revisionsbeklagte zu 1 (die steuerpflichtige Ehefrau) als Inhaberin eines Bestattungsunternehmens für einen schwarzen Anzug für den in ihrem Unternehmen angestellten Revisionsbeklagten zu 2 (den steuerpflichtigen Ehemann) aufgewendet hat. Der Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte die Anerkennung des schwarzen Anzugs als typische Berufskleidung und des für ihn aufgewendeten Betrages als Betriebsausgabe ab (§ 12 Nr. 1 EStG; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - VI 278/56 U vom 24. Januar 1958, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 66 S. 303 - BFH 66, 303 -, BStBl III 1958, 117).

Die nach erfolglosem Einspruch zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage der Steuerpflichtigen hatte insoweit Erfolg, als das FG den aufgewendeten Betrag zum Abzug zuließ. Es führte aus: