I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb seit 1948 im Inland ein Einzelhandelsgeschäft (Einzelunternehmen). Seit 1955 war er Alleingesellschafter einer GmbH (GmbH), der er die bis zur Gründung der GmbH errichteten Filialbetriebe seines Einzelunternehmens verpachtete. Nach einer Betriebsprüfung wies er die Anteile an der GmbH als Betriebsvermögen in den Bilanzen seines Einzelunternehmens aus. Durch Vertrag vom 9. Mai 1960 übertrug er das Einzelunternehmen auf die GmbH. Die Übertragung geschah mit Ausnahme eines § 7c-Darlehens zu Buchwerten; nicht mitübertragen wurden die Anteile an der GmbH -Buchwert 20.000 DM-.
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