BFH vom 30.09.1980
VIII R 58/80
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 3 ; EGAOEGAO (1977) Art. 97 § 9 Satz 1, Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 1, Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 132, 1
BStBl II 1981, 245

BFH - 30.09.1980 (VIII R 58/80) - DRsp Nr. 1997/14792

BFH, vom 30.09.1980 - Aktenzeichen VIII R 58/80

DRsp Nr. 1997/14792

»Die Änderung eines vor dem 01.01.1977 erlassenen Steuerbescheids nach § 174 Abs. 3 AO 1977 zur Beseitigung einer widerstreitenden Steuerfestsetzung nach erkennbarer Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts oder nach § 174 Abs. 4 AO 1977 zur Beseitigung einer widerstreitenden Steuerfestsetzung nach einem Rechtsbehelfsverfahren oder einem Antrag des Steuerpflichtigen ist nicht mehr zulässig, wenn der Steueranspruch, der mit dem Änderungsbescheid geltend gemacht werden soll, nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung in den vor dem 01.01.1977 geltenden Fassungen verjährt war.«

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 3 ; EGAOEGAO (1977) Art. 97 § 9 Satz 1, Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 1, Satz 2;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb seit 1948 im Inland ein Einzelhandelsgeschäft (Einzelunternehmen). Seit 1955 war er Alleingesellschafter einer GmbH (GmbH), der er die bis zur Gründung der GmbH errichteten Filialbetriebe seines Einzelunternehmens verpachtete. Nach einer Betriebsprüfung wies er die Anteile an der GmbH als Betriebsvermögen in den Bilanzen seines Einzelunternehmens aus. Durch Vertrag vom 9. Mai 1960 übertrug er das Einzelunternehmen auf die GmbH. Die Übertragung geschah mit Ausnahme eines § 7c-Darlehens zu Buchwerten; nicht mitübertragen wurden die Anteile an der GmbH -Buchwert 20.000 DM-.