I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betätigte sich als Schausteller. Er stellte an verschiedenen Orten einen 14 m langen präparierten Tierkörper zur Schau. Zu dessen Beförderung verwendete er eine Sattelzugmaschine (amtliches Kennzeichen: ...*) und einen Sattelanhänger (amtliches Kennzeichen: ..., zulässiges Gesamtgewicht 30.400 kg, 2 Achsen, Luftreifen). Beide Fahrzeuge waren 1975 für den Kläger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen und sind 1976 abgemeldet worden.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte durch Bescheide vom 12. Mai 1975 die Kraftfahrzeugsteuer für das Halten der Sattelzugmaschine auf 7.757,50 DM, die für das Halten des Sattelanhängers auf 6.187,50 DM fest (bei jeweils jährlicher Entrichtung der Steuer); die Einsprüche wies er zurück.
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