I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hatte die Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit Schreiben vom 22. November 1978 gemäß § 141 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung (
Nach erfolgloser Beschwerde erhoben die Kläger gegen diesen Verwaltungsakt Klage, die vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen wurde. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Revision, mit der sie beantragen, das Urteil des FG Nürnberg und den Verwaltungsakt des FA über den Beginn der Buchführungspflicht vom 22. November 1978 aufzuheben.
Das FA hält die Revision für unzulässig, falls die gleichzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben sollte.
II. Die Revision ist unzulässig.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|