BFH vom 30.10.1979
II R 142/78
Normen:
GrEStEigWoG § 5 Satz 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 131, 399
BStBl II 1980, 754

BFH - 30.10.1979 (II R 142/78) - DRsp Nr. 1997/14673

BFH, vom 30.10.1979 - Aktenzeichen II R 142/78

DRsp Nr. 1997/14673

»Ein Erwerbsvorgang ist i.S. des § 5 Satz 2 Nr. 1 GrEStEigWoG "verwirklicht", wenn die Grunderwerbsteuerpflicht für den abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag entstanden ist.«

Normenkette:

GrEStEigWoG § 5 Satz 2 Nr. 1;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom 9. Juli 1976 je zur Hälfte als Miteigentümer ein Grundstück mit Einfamilienhaus.

Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer des Grundstückes war bei Abschluß des vorgenannten Kaufvertrages verstorben. Als Verkäufer des Grundstücks traten seine voraussichtlichen Erben auf, nämlich A, B und C. A war persönlich anwesend, die beiden übrigen genannten Personen wurden durch einen Dritten ohne Vollmacht vertreten. Sie genehmigten die in ihrem Namen abgegebenen Erklärungen am 29. Juli 1976 (B) und am 2. August 1976 (C).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte mit zwei Bescheiden vom 6. September 1976 gegen jeden der Kläger Grunderwerbsteuer fest. Die Steuerbescheide wurden bestandskräftig.