BFH vom 30.10.1980
IV R 27/77
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 235
BStBl II 1981, 303

BFH - 30.10.1980 (IV R 27/77) - DRsp Nr. 1997/14820

BFH, vom 30.10.1980 - Aktenzeichen IV R 27/77

DRsp Nr. 1997/14820

»Zahlt ein Gewerbetreibender, der entführt worden ist, ein Lösegeld, um sein Leben und seine Gesundheit zu erhalten und seine Freiheit wiederzuerlangen, so darf das Lösegeld nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden und kann deshalb den Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht mindern.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt in H ein ... Geschäft. Er wohnt in seinem Haus in W.

Am ... fuhr er mit seinem PKW in Begleitung einer Dame von seinem Geschäft zurück zu seiner Wohnung in W. Dabei wurde er vor seinem Haus von unbekannten Tätern überfallen und mit Gewalt festgehalten. Die Täter forderten unter Anwendung von Drohungen mit Gefahr für Leib und Leben des Klägers und der ihn begleitenden Dame ein Lösegeld. Zur Beschaffung des Lösegeldes ließen die Täter die Begleiterin des Klägers frei. Diese hob von einem Bankkonto des Klägers ... DM ab und übergab den Betrag nach Rückkehr zum Tatort den Tätern. Diese ließen daraufhin den Kläger und seine Begleiterin frei.

Bei der Ermittlung seines Gewinns aus Gewerbebetrieb für 1971 zog der Kläger das gezahlte Lösegeld als Betriebsausgabe ab.