I. Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1971, ob ein Scheckbetrag bereits mit der Entgegennahme des Schecks oder erst dann zugeflossen ist (§ 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -), wenn dem Empfänger der Scheckbetrag gutgeschrieben worden ist.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Rechtsanwalt. Er ermittelt den Gewinn aus seiner freiberuflichen Tätigkeit nach § 4 Abs. 3 EStG. Aus einer Beratungstätigkeit stand ihm gegen die Firma M eine Gebührenforderung in Höhe von ... DM zu. Der geschäftsführende Gesellschafter der Firma M stellte am 21. Dezember 1971 über diesen Rechnungsbetrag einen Verrechnungsscheck aus, den der Kläger am 3. Januar 1972 bei seiner Bank zur Einlösung vorlegte.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|