BFH vom 30.10.1980
IV R 97/78
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 132, 410
BStBl II 1981, 305

BFH - 30.10.1980 (IV R 97/78) - DRsp Nr. 1997/14821

BFH, vom 30.10.1980 - Aktenzeichen IV R 97/78

DRsp Nr. 1997/14821

»Ein Scheckbetrag ist grundsätzlich nicht erst mit Einlösung des Schecks, sondern bereits mit dessen Hingabe zugeflossen, wenn der sofortigen Vorlage des Schecks keine zivilrechtlichen Abreden entgegenstehen, und wenn davon ausgegangen werden kann, daß die bezogene Bank im Falle der sofortigen Vorlage des Schecks den Scheckbetrag auszahlen oder gutschreiben wird.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1971, ob ein Scheckbetrag bereits mit der Entgegennahme des Schecks oder erst dann zugeflossen ist (§ 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -), wenn dem Empfänger der Scheckbetrag gutgeschrieben worden ist.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Rechtsanwalt. Er ermittelt den Gewinn aus seiner freiberuflichen Tätigkeit nach § 4 Abs. 3 EStG. Aus einer Beratungstätigkeit stand ihm gegen die Firma M eine Gebührenforderung in Höhe von ... DM zu. Der geschäftsführende Gesellschafter der Firma M stellte am 21. Dezember 1971 über diesen Rechnungsbetrag einen Verrechnungsscheck aus, den der Kläger am 3. Januar 1972 bei seiner Bank zur Einlösung vorlegte.