I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines Grundstücks, an dem für eine GmbH ein Erbbaurecht bis zum Jahre 2047 bestellt war. GmbH und Klägerin hoben durch gleichzeitig abgegebene, übereinstimmende Erklärungen in öffentlich beglaubigter Form im Jahre 1969 das Erbbaurecht auf und beantragten dessen Löschung im Grundbuch.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat in der Aufhebung des Erbbaurechts einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang gesehen und mit Bescheid vom 21. Juni 1974 die Grunderwerbsteuer auf 14.840 DM festgesetzt, wobei als Besteuerungsgrundlage der Einheitswert des Erbbaurechts von 212.000 DM angesetzt wurde.
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