I. Streitig ist, in welcher Höhe die Rückübertragung von Grundstücken, die eine OHG von einem Gesellschafter geschenkt erhalten hatte, zu einem Entnahmegewinn führt.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine OHG, betreibt ein K. Werk. Gesellschafter der Klägerin waren im Streitjahr 1965 ebenso wie in den vorangegangenen Jahren 1962 bis 1964 M. senior und dessen Kinder M. junior, der Beigeladene zu 1, und Frau H. die Beigeladene zu 2, mit einer Gewinn- und Vermögensbeteiligung von je 1/3.
M. senior ist verstorben; er wurde von seinen beiden Kindern M. junior und Frau H. beerbt.
M. senior hatte 1960 unbebaute Grundstücke in einer Gesamtgröße von 26.266 qm zu einem Preise von 0,30 DM je qm erworben.
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