I. Der Steuerpflichtige hatte 1961 ein in A gelegenes Grundstück gekauft und beantragt, den Erwerbsvorgang grunderwerbsteuerfrei zu lassen, da er beabsichtige, auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren ein Gebäude mit grundsteuerbegünstigten Wohnungen zu errichten. Das Finanzamt (FA), das dem Antrag zunächst entsprochen hatte, erhob 2.598,95 DM Grunderwerbsteuer nach, weil es festgestellt hatte, daß das Gebäude nicht innerhalb der Fünfjahresfrist bezugsfertig errichtet worden war. Die Fertigstellung des Gebäudes hatte sich verzögert, zumal der Steuerpflichtige das Gebäude teilweise hatte abbrechen müssen. Im Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit des Abbruchsgebots war der Steuerpflichtige unterlegen. Noch bevor das FA über seinen Einspruch entschieden hatte, erhob er "Klage gegen die Forderung und Vollziehungsversuche von Grunderwerbsteuern".
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