I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (im folgenden Klägerin) war bis 1973 an einer gemeinschaftlichen Holzung beteiligt. Von ihren im Jahre 1967 durch Schenkung erworbenen 77 Anteilen hat sie 1969 27 Anteile, 1970 10 Anteile, 1972 22 Anteile und 1973 die restlichen Anteile veräußert. Es wurde jeweils ein einheitlicher Verkaufspreis für den Grund und Boden und den aufstehenden Waldbestand vereinbart.
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