I. Der Sohn des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) war im Streitjahr 1977 bei der Bundeswehr als Wehrpflichtiger. Er bezog einen Wehrsold von 2.481 DM zuzüglich Weihnachtsgeld von 215 DM. Außerdem erhielt er eine Sparpauschale von 600 DM; für 139 Tage Eigenverpflegung wurden ihm 556 DM ausgezahlt. In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für 1977 beantragte der Kläger, ihm für seinen Sohn einen Unterhaltsfreibetrag gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1977 (EStG) zu gewähren. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte dies ab. Der Einspruch blieb erfolglos.
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