BFH vom 31.07.1984
IX R 3/79
Normen:
BerlinFG § 17 Abs. 2, 3;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 33

BFH - 31.07.1984 (IX R 3/79) - DRsp Nr. 1997/16028

BFH, vom 31.07.1984 - Aktenzeichen IX R 3/79

DRsp Nr. 1997/16028

»Gewähren sich Bauherren - teilweise unter Einschaltung ihrer Ehegatten - reihum zu denselben Bedingungen gleich hohe Darlehen nach § 17 Abs. 2 BerlinFG, so liegt darin ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, der zur Versagung der Tarifvergünstigung nach § 17 Abs. 2 BerlinFG führt.«

Normenkette:

BerlinFG § 17 Abs. 2, 3;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte mit Vertrag vom 10. August 1976 Frau A ein mit 6,5 v.H. verzinsliches Darlehen über 80.000 DM gemäß § 17 Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) gegeben. Aufgrund der vom Kläger vorgelegten vorläufigen Bescheinigung der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin vom 7. Januar 1977, wonach das Darlehen zu den dem § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BerlinFG entsprechenden Bedingungen gegeben und vom Bauherrn unverzüglich und unmittelbar für eine Baumaßnahme verwendet worden sei (§ 17 Abs. 7 BerlinFG), ermäßigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Einkommensteuer 1976 des Klägers um 16.000 DM (20 v.H. von 80.000 DM). Durch Bescheid vom 9. März 1978 setzte das FA die Einkommensteuer 1976 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf x DM fest.