BFH vom 31.10.1984
I R 95/80
Normen:
AO § 175 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 225

BFH - 31.10.1984 (I R 95/80) - DRsp Nr. 1997/16111

BFH, vom 31.10.1984 - Aktenzeichen I R 95/80

DRsp Nr. 1997/16111

»1. Gewinnverteilungsbeschlüsse einer GmbH entsprechen auch dann den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften und führen zu berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen i.S. des § 19 Abs. 3 KStG a.F., wenn sie erst 16 Monate nach dem Ende des Wirtschaftsjahres gefaßt werden, dessen Gewinn ausgeschüttet werden soll. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Gewinnverteilungsbeschluß erst nach Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheides gefaßt wird, in den das Ergebnis des Wirtschaftsjahres Eingang gefunden hat, auf das sich die Gewinnausschüttung bezieht. 3. Unter den vorstehenden Voraussetzungen der Nr. 2 ist der Steuerbescheid gemäß § 175 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 ( = § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 in der ab 01.01.1982 gültigen Fassung) zu ändern. 4. § 19 Abs. 3 KStG a.F. kann auch bei erst nach dem 01.01.1977 beschlossenen Gewinnausschüttungen Anwendung finden.«

Normenkette:

AO § 175 ;