BFH - Beschluß vom 01.02.2001
III B 102/00

BFH - Beschluß vom 01.02.2001 (III B 102/00) - DRsp Nr. 2001/8384

BFH, Beschluß vom 01.02.2001 - Aktenzeichen III B 102/00

DRsp Nr. 2001/8384

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Jahre 2000 zugestellt. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

Die Beschwerde ist zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entspricht.

1. Eine ausreichende Bezeichnung des Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. liegt nur dann vor, wenn mit der Beschwerde Tatsachen vorgetragen werden, die den gerügten Verstoß schlüssig ergeben. Ferner muss dargelegt werden, dass das Urteil des FG ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre. Dabei kommt es auf den Rechtsstandpunkt des FG an, selbst wenn dieser nicht richtig sein sollte (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 1999 VII B 8/99, BFH/NV 1999, 1346, m.w.N.).