BFH - Beschluß vom 01.02.2001
V B 148/00; V B 149/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1001

BFH - Beschluß vom 01.02.2001 (V B 148/00; V B 149/00) - DRsp Nr. 2001/8544

BFH, Beschluß vom 01.02.2001 - Aktenzeichen V B 148/00; V B 149/00

DRsp Nr. 2001/8544

Gründe:

1. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer der A-GmbH. Er wird von dem Beklagten (Finanzamt --FA--) durch Bescheid vom 30. September 1996 als Haftungsschuldner für Umsatzsteuerrückforderungsansprüche gegen die GmbH für den Zeitraum von Dezember 1994 bis Oktober 1995 gemäß § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) in Höhe von 682 032 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Außerdem hat das FA gegen den Kläger durch Bescheid für 1995 Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 festgesetzt, weil er in Rechnungen über nicht ausgeführte Leistungen Umsatzsteuer in Höhe von 962 392 DM berechnet habe (Umsatzsteuerbescheid vom 18. November 1996).

Gegen die Bescheide hat der Kläger mit Zustimmung des FA Sprungklagen erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Für die bezeichneten Klageverfahren begehrt er Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.

Den gegen den Kläger gerichteten Ansprüchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: