1. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer der A-GmbH. Er wird von dem Beklagten (Finanzamt --FA--) durch Bescheid vom 30. September 1996 als Haftungsschuldner für Umsatzsteuerrückforderungsansprüche gegen die GmbH für den Zeitraum von Dezember 1994 bis Oktober 1995 gemäß § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung (
Gegen die Bescheide hat der Kläger mit Zustimmung des FA Sprungklagen erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Für die bezeichneten Klageverfahren begehrt er Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.
Den gegen den Kläger gerichteten Ansprüchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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