BFH - Beschluß vom 01.02.2001
VII B 234/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 931

BFH - Beschluß vom 01.02.2001 (VII B 234/00) - DRsp Nr. 2001/8109

BFH, Beschluß vom 01.02.2001 - Aktenzeichen VII B 234/00

DRsp Nr. 2001/8109

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) nahm den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Steuerbescheid vom 25. Juni 1998 für Einfuhrabgaben von insgesamt ... DM in Anspruch, weil dieser in der Zeit von 1993 bis 1995 ... unversteuerte und unverzollte Zigaretten, die er von Dritten erworben habe, an J bzw. K weiterverkauft habe. Am 14. Juli 1998 erging gegen den Kläger wegen der Veräußerung dieser Menge unversteuerter und unverzollter Zigaretten ein Strafbefehl, der nach der Rücknahme seines zunächst dagegen erhobenen Einspruchs rechtskräftig geworden ist. Einspruch und Klage gegen den Steuerbescheid blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) stützte sich bei seiner Entscheidung insbesondere auf die Feststellungen des gegen den Kläger gerichteten Strafbefehls. Soweit der Kläger den Erlass des Strafbefehls auf eine strafprozessuale Absprache zurückführe, stelle dies kein substantiiertes Bestreiten der strafgerichtlichen Feststellungen im Strafbefehl dar. Der Kläger habe durch sein strafprozessuales Verhalten bewusst die Verurteilung wegen des Geschehens, das auch Gegenstand des angefochtenen Steuerbescheides sei, in Kauf genommen und damit zugestanden.