I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, dass der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgrund ihrer Kraftstofflieferungen an die Firma S vom 8. April 1993 bis 31. August 1994 gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) kein Anspruch auf Vergütung der ausgefallenen Mineralölsteuer in Höhe von ... DM zusteht, weil der am 9. Mai 1997 gestellte Vergütungsantrag verspätet gestellt worden sei. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen des §
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