BFH - Beschluß vom 01.02.2001
VII B 282/00

BFH - Beschluß vom 01.02.2001 (VII B 282/00) - DRsp Nr. 2001/8111

BFH, Beschluß vom 01.02.2001 - Aktenzeichen VII B 282/00

DRsp Nr. 2001/8111

Gründe:

I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, dass der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgrund ihrer Kraftstofflieferungen an die Firma S vom 8. April 1993 bis 31. August 1994 gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) kein Anspruch auf Vergütung der ausgefallenen Mineralölsteuer in Höhe von ... DM zusteht, weil der am 9. Mai 1997 gestellte Vergütungsantrag verspätet gestellt worden sei. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung --MinöStV--) vom 15. September 1993 (BGBl I, 1602) nicht erfüllt, weil die Klägerin bei den streitigen Lieferungen weder einen Eigentumsvorbehalt vereinbart noch den Warenempfänger rechtzeitig zur Zahlung des Kaufpreises gemahnt habe.