BFH - Beschluss vom 01.02.2007
I B 82/06
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 45/04

BFH - Beschluss vom 01.02.2007 (I B 82/06) - DRsp Nr. 2007/6759

BFH, Beschluss vom 01.02.2007 - Aktenzeichen I B 82/06

DRsp Nr. 2007/6759

Gründe:

I. Streitpunkt ist die Inanspruchnahme des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Haftungsschuldner für Abgabenrückstände einer GmbH.

Der Kläger war Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der am 22. Januar 2001 gegründeten GmbH. Diese kam ihren Steuererklärungs- und Steuervorauszahlungspflichten im Gründungsjahr nur teilweise nach. Am 9. November 2001 veräußerten die Gesellschafter die Geschäftsanteile der GmbH an einen Dritten. Der Kläger wurde durch Gesellschafterbeschluss vom gleichen Tag als Geschäftsführer abberufen. Jahressteuererklärungen und einen Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2001 reichte die Gesellschaft nicht ein. Nach vergeblichen Vollstreckungsversuchen bei der Gesellschaft nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger als Haftungsschuldner nach § 69, § 71 der Abgabenordnung (AO) für Abgabenrückstände der GmbH bis 9. November 2001 in Höhe von insgesamt ... EUR in Anspruch.

Die gegen den Haftungsbescheid erhobene Klage hatte beim Niedersächsischen Finanzgericht (FG) zum Teil Erfolg, im Übrigen wurde sie abgewiesen. Gegen das Urteil des FG vom 2. Juni 2006 11 K 45/04 richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.