I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betreibt in Hamburg an verschiedenen Standorten Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit. Sie gab für die Monate Oktober 2005 bis Februar 2006 nach § 8 Abs. 1 des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes (HmbSpVStG) vom 29. September 2005 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt --HmbGVBl-- 2005, 409) Spielvergnügungsteueranmeldungen ab. Sie machte dabei für die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HmbSpVStG) folgende Angaben:
Datum der Anmeldung Monat Zahl der Spielgeräte Steuer in EUR
3.11.2005 Oktober 2005 61 9 863,19
4.12.2005 November 2005 62 10 054,96
10.1.2006 Dezember 2005 60 10 491,48
9.2.2006 Januar 2006 58 9 940,62
9.3.2006 Februar 2006 59 8 273,60
Die Bemessungsgrundlage für die Steuer (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 3 HmbSpVStG) ermittelte die Antragstellerin dabei, indem sie die Anzahl der Spiele mit 0,20 EUR multiplizierte.
Über die Einsprüche der Antragstellerin gegen die Steueranmeldungen hat der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) noch nicht entschieden.
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