BFH - Beschluss vom 01.02.2008
IV B 68/07
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 198/05

BFH - Beschluss vom 01.02.2008 (IV B 68/07) - DRsp Nr. 2008/8605

BFH, Beschluss vom 01.02.2008 - Aktenzeichen IV B 68/07

DRsp Nr. 2008/8605

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --X-KG-- im Streitjahr (1995) Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder, wie von ihr erstmals im Einspruchsverfahren geltend gemacht, aufgrund der Beendigung einer Betriebsaufspaltung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Das vorinstanzliche Urteil vom 23. April 2007 wurde gegen Empfangsbekenntnis zugestellt (§ 53 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 174 der Zivilprozessordnung -- ZPO --). Das Empfangsbekenntnis ist von Rechtsanwalt D unter Beifügung des Stempels der Sozietät sowie des Datums "3.5.07" unterschrieben worden.