BFH - Beschluss vom 01.02.2008
IX B 251/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 813
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 10789/04

BFH - Beschluss vom 01.02.2008 (IX B 251/07) - DRsp Nr. 2008/6116

BFH, Beschluss vom 01.02.2008 - Aktenzeichen IX B 251/07

DRsp Nr. 2008/6116

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor, und zwar unabhängig davon, ob sie überhaupt den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt wurden.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern herausgehobene Rechtsfrage, ob es bei dem Verkauf und gleichzeitig vereinbarten unbefristeten Rückerwerb von Geschäftsanteilen zu einem Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. von § 42 der Abgabenordnung kommen kann, ist nicht i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich bedeutsam. Sie ist in ihrer Allgemeinheit zu bejahen und deshalb nicht klärungsbedürftig. Es kommt vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall an, ob die Voraussetzungen einer missbräuchlichen Gestaltung vorliegen.