BFH - Beschluss vom 01.02.2008
VIII S 24/07

BFH - Beschluss vom 01.02.2008 (VIII S 24/07) - DRsp Nr. 2008/6111

BFH, Beschluss vom 01.02.2008 - Aktenzeichen VIII S 24/07

DRsp Nr. 2008/6111

Gründe:

I. Der Senat hat eine Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 21. September 2006 11 K 177/02 durch Beschluss vom 13. November 2007 VIII B 214/06 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit einer "Rüge nach § 133a FGO " vom 14. Dezember 2007, die er damit begründet, dass der Rechtsstreit angesichts der durch das Protokoll ausgewiesenen Kürze der Dauer der mündlichen Verhandlung vor dem FG unmöglich in sachlicher und rechtlicher Hinsicht eingehend erörtert worden sein könne. Der Beklagte (hier auch: Beschwerdegegner und Rügeführer) --das Finanzamt (FA)-- habe es versäumt, den Sachverhalt hinsichtlich der Aufgaben einer "Chefsekretärin" in einer kleineren Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei aufzuklären. Zum diesbezüglichen schriftlichen Vortrag des Klägers seien die Vertreter des FA in der mündlichen Verhandlung nicht befragt worden und hätten auch nicht von sich aus Stellung bezogen. Auch mit einem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) habe sich das FG --so sinngemäß-- ersichtlich nicht befasst. Damit liege eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vor.