BFH - Beschluss vom 01.02.2008
X B 251/07
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 328/05

BFH - Beschluss vom 01.02.2008 (X B 251/07) - DRsp Nr. 2008/4883

BFH, Beschluss vom 01.02.2008 - Aktenzeichen X B 251/07

DRsp Nr. 2008/4883

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des fachkundig vertretenen Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

1. Der Kläger hat nicht in schlüssiger Weise einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) aufgezeigt.

a) Zu seiner Rüge, das Finanzgericht (FG) habe entgegen seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) die Antwort auf die Frage offengelassen, weshalb der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ein Gespräch mit dem Kläger über die materielle Rechtslage führen sollte, wenn die Durchsetzung des Begehrens bereits in formeller Hinsicht scheitere, hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, das Gericht habe die als Zeugen benannten Herren A und B nicht gehört.