BFH - Beschluss vom 01.03.2005
X B 148/04
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1174/01

BFH - Beschluss vom 01.03.2005 (X B 148/04) - DRsp Nr. 2005/6909

BFH, Beschluss vom 01.03.2005 - Aktenzeichen X B 148/04

DRsp Nr. 2005/6909

Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

Wird geltend gemacht, eine Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, dann ist ausführlich darzustellen, aus welchen Gründen die Frage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Es ist darauf einzugehen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits über die Rechtsfrage entschieden, dann ist darzulegen, inwiefern die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist, insbesondere welche neuen und gewichtigen Argumente gegen die Auffassung des BFH vorgebracht worden sind, die der BFH noch nicht geprüft hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32 f.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.