BFH - Beschluß vom 01.04.1998
V S 4/98

BFH - Beschluß vom 01.04.1998 (V S 4/98) - DRsp Nr. 1999/926

BFH, Beschluß vom 01.04.1998 - Aktenzeichen V S 4/98

DRsp Nr. 1999/926

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen die Umsatzsteuerbescheide 1984 und 1986 durch Urteil vom 29. Mai 1997 insoweit abgewiesen, als sich der Antragsteller gegen das Vorliegen einer Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1980) zwischen ihm und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wandte. Daraufhin hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der erkennende Senat mit Beschluß vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen hat.

Am 23. Februar 1998 hat der Antragsteller beantragt, die Vollziehung der Umsatzsteuernachzahlung für 1984 gemäß Abrechnungsbescheid vom 4. September 1997 ohne Sicherheitsleistung bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde auszusetzen. Zur Begründung macht er geltend, die Nichtzulassungsbeschwerde habe durchaus Aussicht auf Erfolg, wie sich aus der Beschwerdeschrift ergebe.

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann keinen Erfolg haben.