BFH - Beschluss vom 01.04.2004
VII B 338/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3178/99

BFH - Beschluss vom 01.04.2004 (VII B 338/03) - DRsp Nr. 2004/11946

BFH, Beschluss vom 01.04.2004 - Aktenzeichen VII B 338/03

DRsp Nr. 2004/11946

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer sowie die Klägerin und Beschwerdeführerin (Kläger) waren jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer einer inzwischen in Konkurs geratenen GmbH. Mit Haftungsbescheiden wurden sie vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) gemäß §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO 1977) für rückständige Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschläge nebst Säumniszuschlägen für die Monate Juli bis Dezember 1995 sowie für Säumniszuschläge für die Monate Mai und Juni 1995 als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Für die Monate Mai bis Dezember 1995 hatte die GmbH zwar Lohnsteueranmeldungen rechtzeitig abgegeben, die für Juli bis Dezember 1995 angemeldeten Beträge jedoch nicht entrichtet; für die Monate Mai und Juni wurden die Lohnabzugsbeträge am 5. Oktober 1995 bezahlt.