BFH - Beschluss vom 01.04.2004
VII B 340/03
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen V 234/02

BFH - Beschluss vom 01.04.2004 (VII B 340/03) - DRsp Nr. 2004/11106

BFH, Beschluss vom 01.04.2004 - Aktenzeichen VII B 340/03

DRsp Nr. 2004/11106

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da sich der Kläger in Vermögensverfall befinde und eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber nicht ausgeschlossen sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift die vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.