BFH - Beschluss vom 01.04.2004
VIII B 172/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4669/01

BFH - Beschluss vom 01.04.2004 (VIII B 172/03) - DRsp Nr. 2004/11698

BFH, Beschluss vom 01.04.2004 - Aktenzeichen VIII B 172/03

DRsp Nr. 2004/11698

Gründe:

Die Beschwerde ist selbst dann unzulässig, wenn dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen der Versäumung der Frist für die Beschwerdebegründung gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Denn der Kläger hat keinen Grund für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

1. Der Kläger hat zwar behauptet, das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) verstoße gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Er hat einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO aber nicht schlüssig dargetan. Das FG hat seine Entscheidung ausdrücklich auf Rechtssätze gestützt, die in der vom ihm zitierten Rechtsprechung des BFH zur Frage des Zeitpunkts der Realisierung eines Veräußerungsverlustes gemäß § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgestellt sind, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet wird. Die Beschwerde hat nicht herausgearbeitet, zu welcher konkreten Rechtsfrage das FG einen anderen Rechtsstandpunkt eingenommen haben soll als der BFH.